Heitland Foundation


§ 1 | Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr


1) Die Stiftung führt den Namen "HEITLAND FOUNDATION"
2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
3) Der Sitz der Stiftung ist Celle.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Genehmigung der Stiftung.


§ 2 | Zweck

1) Die Tätigkeit der Stiftung ist darauf gerichtet, durch Förderung von förderungswürdigen Künstlern die Allgemeinheit auf geistigem Gebiet selbstlos zu fördern.
Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung von förderungswürdigen bildenden Künstlern bei ihrer Fortbildung und in persönlicher Not. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vergabe von Kunstpreisen, durch Gewährung von Zuschüssen zu den Ausbildungskosten oder zum Unterhalt.

2) Die Stiftung vergibt ihre Mittel unabhängig von Rasse, Hautfarbe, religiöser und politischer Überzeugung des förderungswürdigen Künstlers.
3) Förderungswürdig sind solche bildende Künstler, die kraft ihrer besonderen künstlerischen Befähigung mit ihrem Schaffen die Kunst bereichern.
Die besondere künstlerische Befähigung kann durch einen anerkannten Kunstpreis, durch das Votum des Protektoren (§ 14) oder die Gutachten zweier namhafter Sachverständiger (Künstler, Kunstpreispädagogen oder Kunstkritiker) belegt werden.
4) Einzelne Künstler sind selbst nicht antragsberechtigt. Vorschläge für die Förderungswürdigkeit können nur vom Kuratorium oder von einem oder mehreren Protektoren ausgehen, über die der Vorstand dahingehend zu entscheiden hat, inwieweit ein im Sinne der Stiftungssatzung förderungswürdiger Tatbestand vorliegt.
5) Die Stiftung kann neben Fortbildungsunterstützungen bei sozialer Not auch Darlehen gewähren, wobei die bedachten Künstler verpflichtet werden, bei Änderung ihrer Vermögensverhältnisse die gewährten Unterstützungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Ihre Organe sind verpflichtet, diesen Vorschriften gemäß zu handeln.
2) Die Stiftung ist selbstlos im Sinne des § 55 AO, sie verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke neben den oben genannten gemeinnützigen Zielen.
3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Stiftung verwirklicht ihre satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar selbst.
5) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.


§ 4 | Vermögen der Stiftung

1) Das Anfangsvermögen der Stiftung betrug 25% der Geschäftsanteile der Heitland & Petre Kosmetik GmbH im Werte von DM 25.000,00 ( i. W.: fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark), entsprechend € 12.782,30. Der Anteil ist voll einbezahlt.
Das Anfangsvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist zu Lebzeiten des Stifters nur mit vorheriger Zustimmung des Stifters und der Aufsichtsbehörde zulässig. Nach dem Ableben des Stifters ist die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
2) Das Vermögen kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter und durch Zuschreibungen unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden.


§ 5 | Erträgnisse

1) Kalenderjährlich stehen der Stiftung mindestens € 13.000,-- an Erträgnissen aus dem mit der Heitland & Petre International GmbH geschlossenen Vertrag zu.
2) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszweckes, zur Bestreitung der Unkosten und, soweit sie nicht verbraucht worden sind, zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.


§ 6 | Bestimmung der Künstler


1) Würdig ist ein Künstler, der seine künstlerische Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat und nach dem Urteil der Protektoren oder zweier sonstiger unabhängiger Sachverständiger in besonderem Maße als bildender Künstler befähigt ist. Die Befähigung kann auch durch einen international anerkannten Kunstpreis erbracht werden.

2) Bedürftig ist ein Künstler, der aus eigenen Mitteln keine seinem Rang entsprechenden Arbeits- oder Fortbildungsmöglichkeiten hat.

3) In Ausnahmefällen können auch an noch in der Ausbildung befindliche, von den Protektoren als besonders förderungswürdig erachtete Künstler Stiftungsmittel vergeben werden.

4) Im Falle des Abs. 1 sollen die Mittel in Form eines Kunstpreises vergeben werden, wobei die höchstmögliche Summe € 25.000,00 beträgt.

5) Jeder Künstler kann nur einem mit einem Kunstpreis der Stiftung bedacht werden.

6) Im Falle des Abs. 2 sollen die Mittel dazu dienen, weiterführende Studien oder zur künstlerischen Fortbildung dienende Auslandsaufenthalte zu finanzieren.

Der zu unterstützende Künstler hat dem Vorstand Zweck und Sinn der Fortbildungsmaßnahmen zu erläutern und den zu erwartenden Kostenaufwand mitzuteilen. Die Stiftung bezuschußt derartige Maßnahmen nur bis maximal 50% der Gesamtausgaben.

7) Im Falle des Abs. 3 sollen die Mittel dazu dienen, einmalige oder monatlich wiederkehrende Zuschüsse zum Lebensunterhalt zu gewähren.

Sie dürfen € 300,-- im Monat oder € 2.000,-- einmalig im Jahr nicht übersteigen.

Die Zuschüsse dürfen nur während des Studiums in Anspruch genommen werden.

Die Zahlungen erlöschen sofort, wenn das Studium vorzeitig aufgegeben wird, spätestens bei Beendigung des Studiums.

Die Stiftung wird sich in angemessenen Zeitabständen bei der Ausbildungsstätte des unterstützten Künstlers informieren.


§ 7 | Organe der Stiftung


1) Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.


§ 8 | Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus drei Personen.

Seine Mitglieder werden vom Kuratorium für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden.

3) Scheidet ein Mitglied es Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 9 | Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der vom Kuratorium aufgestellten Richtlinien. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c) Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung.
d) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an das Kuratorium innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres.
e) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde.

2) Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen. Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein.

3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder.

4) Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als € 2.500,00 verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.


§ 10 | Sitzungen, Beschlüsse, Beschlussverfahren des Vorstandes


1) Sitzungen des Vorstandes finden statt, soweit der Stiftungszweck dies erfordert. Die Ladung der Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, sofern sich nicht alle Vorstandsmitglieder mit einem anderen Verfahren einverstanden erklären. Die Ladung enthält die Tagesordnungspunkte.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des Stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

4) Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

5) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.


§ 11 | Kuratorium


1) Das Kuratorium besteht aus fünf Personen. Vorsitzender des Kuratoriums ist auf Lebenszeit der Stifter. Das Kuratorium wählt auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
2) Scheidet der Stifter aus dem Kuratorium aus, so müssen sich die vier verbleibenden Mitglieder einstimmig darüber einigen, wer Vorsitzender werden soll. Kommt keine Einigung zustande, so findet ein weiterer Wahlgang statt; gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der verbleibenden Kuratoriumsmitglieder auf sich vereinigt. wird diese Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, ist in einem weiteren Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten Stimmen der verbleibenden Kuratoriumsmitglieder auf sich vereinigt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn der so bestimmte Vorsitzende aus dem Kuratorium ausscheidet.
3) Die Kuratoriumsmitglieder können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30.06. des Jahres den übrigen Mitgliedern schriftlich angezeigt haben.

Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
4) Ein Mitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung von den übrigen Mitgliedern abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung nur binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts.

5) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so bestellen die verbleibenden den Nachfolger.

Im Falle des Abs. 4 darf ein Nachfolger erst nach Ablauf der Monatsfrist bzw. nach rechtskräftiger Gerichtsentscheidung bestellt werden.


§ 12 | Aufgaben des Kuratoriums


Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

1) Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder.
2) Beratung des Vorstandes,
3) Mitwirkung bei Rechtsgeschäften gemäß § 9. 
4) Auswahl der Preisträger
5) Satzungsänderungen sowie Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen.
6) Bestellung von Protektoren und Ernennung des Vorsitzenden Protektors.


§ 13 | Sitzungen, Beschlüsse, Beschlussverfahren des Kuratoriums


1) Sitzungen des Kuratoriums finden statt, soweit der Stiftungszweck dies erfordert. Die Ladung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter. Die Ladung enthält die Tagesordnungspunkte.

Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des Stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

4) Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

5) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.


§ 14 | Protektoren


1) Das Kuratorium beruft zur Beratung von Kuratorium und Vorstand einen Personenkreis international anerkannter Künstler und international reputierter Fachleute auf dem Gebiet der bildenden Kunst, Protektoren genannt, zur Feststellung der Förderungswürdigkeit vorgesehener Unterstützungsmaßnahmen.

2) Aus der Mitte der Protektoren ernennt das Kuratorium einen Vorsitzenden Protektor. Der Vorsitzende Protektor hat die Meinungsbildung der Protektoren zu koordinieren und vertritt gegenüber dem Kuratorium die Meinung der Protektoren.

3) Die Anzahl an Protektoren ist nicht festgelegt.

4) Protektoren dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch des Kuratoriums sein.

5) Protektoren üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

6) Sie dürfen niemals Empfänger von Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen sein.

7) Die Amtszeit der Protektoren ist nicht festgelegt.

8) Protektoren können ohne Form und Frist als Protektor ausscheiden, ebenso kann das Kuratorium Protektoren von ihrem Posten form- und fristlos entbinden.


§ 15 | Aufsichtsbehörde

Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht der zuständigen Behörde. Im übrigen gilt das niedersächsische Stiftungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung.


§ 16 | Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung


1) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit der Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben, insbesondere wenn der Stiftungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann.

2) Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 ist die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des Kuratoriums erforderlich; zu Lebzeiten des Stifters ist seine Zustimmung erforderlich.


§ 17 | Anfall des Stiftungsvermögens


Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an die Stadt Celle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

 

Celle, den 25.06.2001